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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (ApoStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 ApoG § 21

§ 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1a werden nach den Wörtern „Anforderungen an den Versand," die Wörter „einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," eingefügt.

2.
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ApoStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApoStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 9a EpLaFoG Änderung des Apothekengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Bei den ...