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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (PostBeRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877 (Nr. 61); Geltung ab 15.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2020 PostBATZV § 1

§ 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" und die Angabe „2031" durch die Angabe „2036" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2026" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PostBeRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBeRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
Artikel 3 2. PostBeRÄndVÄndV Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
... Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...