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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (PostBeRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877 (Nr. 61); Geltung ab 15.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 15. Dezember 2020 PostBATZV § 1

§ 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" und die Angabe „2031" durch die Angabe „2036" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

2.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2026" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.