Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Berichtigung - Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 04.12.2020 BGBl. I S. 2878 (Nr. 61); Geltung ab 15.12.2020

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 15. Dezember 2020 4. SeeArbGÄndG Artikel 2e

Artikel 2e des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Nummer 1 Buchstabe c muss wie folgt lauten:

„c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Unfallversicherung Bund und Bahn darf für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten die Strukturen als Unfallversicherungsträger nutzen.""

2.
Folgende Nummer 1 Buchstabe d ist einzufügen:

„d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die hierdurch entstehenden Leistungs-, Personal- und Sachkosten dürfen nicht aus Mitteln des Bundeszuschusses gedeckt werden.""

 
Anzeige