Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:
„§ 221a (weggefallen)".
- 2.
- § 221a wird aufgehoben.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334