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Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes (LwErzgSchulproGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 LwErzgSchulproG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1) (Durchführungsverordnung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden Fassung,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11) (Delegierte Verordnung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden Fassung sowie".

c)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kommission" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom Land" durch die Wörter „von den Ländern" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40

1.
ihre regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen, sowie

2.
ihre geänderte regionale Strategie, falls sie von Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 Gebrauch machen.

Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit:

1.
für das laufende Schuljahr

a)
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sofern nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,

b)
die Übertragung zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

c)
den Betrag der endgültigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung zu verwenden, sowie

2.
für das kommende Schuljahr

a)
die Bereitschaft, mehr als den jeweiligen gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden, einschließlich der Höhe des Betrages, der beantragt werden wird, sofern nach Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden,

b)
den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt werden wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden.

Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Unionsbeihilfe" durch die Wörter „vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Unionsbeihilfe" durch die Wörter „endgültigen Mittelzuweisung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Sonstige Mitteilungspflichten

(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.

(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt."

6.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und zur Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 SGB VII § 221a

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:

§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft".

2.
Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:

§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln."


Artikel 3 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 SGB VII § 221a

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:

§ 221a (weggefallen)".

2.
§ 221a wird aufgehoben.


Artikel 4 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder


Artikel 4 ändert mWv. 17. Dezember 2020 CorWaldG



Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2020.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner