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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form |
1. einer Klausur, | |
2. einer Präsentation, 3. einer Hausarbeit, 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder 5. eines Kurzvortrags. | 2. einer Hausarbeit, 3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls. 3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form 1. einer Präsentation oder 2. eines Kurzvortrags. |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | |
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. | (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. |
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
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