Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 58 GKrimDVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 BMIVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 58 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(6) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(7) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(8) 1 Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.

(9) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden.

(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)