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Änderung § 63 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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§ 63 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 63 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:


Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Aufgabe, Organisation und Handeln der
Polizei

Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit

Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge-
waltkriminalität

Modul 5 | Begleitende Berufspraxis

Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
kriminalamts sowie nationale, europäische
und internationale polizeiliche Zusammen-
arbeit

Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität

Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität

Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime

(Text alte Fassung)


(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(Text neue Fassung)


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)