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Änderung § 81 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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§ 81 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 81 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.



(heute geltende Fassung) 

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