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Änderung § 81 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 81 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 81 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung
soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)