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Änderung § 5 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 5 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 5 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen


(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

2 | 87,50 bis 93,69 | 14

3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4 | 79,20 bis 83,39 | 12

5 | 75,00 bis 79,19 | 11

6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht

7 | 66,70 bis 70,89 | 9

8 | 62,50 bis 66,69 | 8

9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 | 54,20 bis 58,39 | 6

11 | 50,00 bis 54,19 | 5

12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können

13 | 33,40 bis 41,69 | 3

14 | 25,00 bis 33,39 | 2

15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können

16 | 0,00 bis 12,49 | 0


(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2 Bei der Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen.

(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung
berechnet.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. 2 Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.

(4) Werden die
Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.