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Änderung § 6c GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6c GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6c GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Schriftlicher Teil


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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.

(2) 1 Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. 2 Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein weiterer Leistungstest,

2. ein Persönlichkeitstest oder

3. Simulationsaufgaben.