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Änderung § 6f GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6f GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6f GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit


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(1) 1 Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat. 2 Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) 1 Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2 Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.