Änderung § 14 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 14 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 14 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten


(Text neue Fassung)

§ 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien


vorherige Änderung

Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten.



Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien I und II.




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