Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 17 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.

(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.

(3)
Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.



(1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) 1 Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. 2 Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' nach § 11 Absatz 3.

(3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind

1. Polizeitraining,

2. Berufsethik und

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.