Änderung § 25 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 25 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 25 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten


(Text neue Fassung)

§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien


vorherige Änderung

(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus

1. der Erstellung
eines Praktikumsberichts und

2. der dienstlichen Bewertung.

(2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.



(1) 1 Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2 Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.

(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2 Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3 Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4 Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

(4) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.






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