Änderung § 32 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 32 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 32 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis


(Text neue Fassung)

§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis


vorherige Änderung

(1) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.

(2) 1
Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. 2 Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abgabetermin.

(3)
Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

(4)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.



(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.

(2)
Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

(3)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' nach § 11 Absatz 3.




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