§ 35 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 35 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Freistellung vom Dienst | |
(Text alte Fassung) Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst freigestellt. | (Text neue Fassung) Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. |