Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 39 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Wiederholung der Thesis


(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.

(4) 1 Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. 2 Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin.

(5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(6) 1
Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. 2 In diesem Zeitraum ist sie oder er jedoch vom Dienst freigestellt.

(7)
Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

(Text neue Fassung)

(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.

(4)
Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.