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Änderung § 42 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 42 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 42 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Prüfungskommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1 Die Prüfungskommission besteht aus

1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2. einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und

3. einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.

2 Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

vorherige Änderung

(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4)
1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5)
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6)
1 Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



(3) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. 3 Die Bestellung kann widerrufen werden.

(4)
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5)
1 Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.