Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 52 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote


(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) 1 In die Berechnung gehen ein

1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten mit 20 Prozent und

(Text neue Fassung)

2. die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und

3. die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.

2 Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3 Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(4) 1 Die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 8 und 13 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.



(3) 1 Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(4) 1 Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.