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Änderung § 58a GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 58a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 58a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens


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(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.

(2) 1 Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.