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Änderung § 63 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

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§ 63 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 63 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Modul 1
| Grundlagen des Verwaltungshandelns

Modul
2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Aufgabe, Organisation und Handeln
der
Polizei


Modul 3
| Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit

Modul 4
| Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge-
waltkriminalität


Modul 5
| Begleitende Berufspraxis

Modul 6
| Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
kriminalamts sowie nationale, europäische
und internationale polizeiliche Zusammen-
arbeit


Modul
7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität


Modul
8 | Politisch motivierte Kriminalität

Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime


(Text neue Fassung)


| Modul
| Inhalt

| 1 |
2

1
| Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes


2
| Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis

3
| Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis

4
| Modul 4 | Begleitende Berufspraxis

5
| Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext


6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7 | Modul
7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8 | Modul
8 | Politisch motivierte Kriminalität


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

vorherige Änderung

(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.



(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

(heute geltende Fassung)