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Änderung § 87 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 87 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 87 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote


(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

(Text alte Fassung)

1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 4 und 6 bis 8) mit 11,4 Prozent und

(Text neue Fassung)

1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und

2. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) 1 Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.