Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 92 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 92 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 92 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92 Auswahlkommission


(Text neue Fassung)

§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt.
2 Die Bestellung kann widerrufen werden.

(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule
ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.




(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.

(2) 1 Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.