Änderung § 94 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 94 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 94 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme


(Text alte Fassung)

1 Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeiichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2 Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.

(Text neue Fassung)

1 Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2 Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.




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