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Änderung § 99 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 99 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 99 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Durchführungsort


(Text alte Fassung)

(1) Die Module 1 bis 4 und 6 bis 9 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1 Das Modul 5 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Das Modul 10 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1 Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.