Änderung § 101b GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 101b GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 101b GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 101b Dienstliche Beurteilung


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