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Änderung § 121 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 121 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 121 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote


(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

(Text alte Fassung)

1. die Bewertung von jeder der acht Modulprüfungen mit 10 Prozent und

2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(Text neue Fassung)

1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,

2. die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5
Prozent und

3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) 1 Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.

(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.