Abschnitt 2 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module
§ 99 Durchführungsort
§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
§ 101 Prüfung im Polizeitraining
§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
§ 101b Dienstliche Beurteilung

Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme


§ 94 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme


§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" dauert 24 Monate.

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§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst


§ 96 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme


§ 97 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gliedert sich in

1.
Module und

2.
modulbegleitende Veranstaltungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 98 Verteilung und Inhalt der Module


§ 98 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" wird in folgenden Modulen durchgeführt:

 ModulInhalt
 12
1Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes
2Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
3Modul 3 Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis
4Modul 4 Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum
5Modul 5 Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext
6Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität
9Modul 9 Fachpraxis II - BKA-Praktikum


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 99 Durchführungsort


§ 99 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


§ 100 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,

2.
Dienstkunde und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" nach § 98 Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 101 Prüfung im Polizeitraining


§ 101 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt", welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.

(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining


§ 101a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023

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§ 101b Dienstliche Beurteilung


§ 101b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022



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