Abschnitt 5 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
§ 122 Abschlusszeugnis
§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme

Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme


§ 120 wird in 1 Vorschrift zitiert

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.

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§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote


§ 121 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,

2.
die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und

3.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.

(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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§ 122 Abschlusszeugnis


§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.
die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" und die Gesamtnote.

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§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen


§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.

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§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme


§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Modulprüfungen,

2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und

3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.



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