Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 17. Dezember 2020 HKrimDAPrV § 3, § 10

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 15. Januar 2011 (BGBl. I S. 43) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer zum Auswahlverfahren oder zu Teilen des Auswahlverfahrens nicht zugelassen wird oder am Auswahlverfahren erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(4) Das Auswahlverfahren wird von einer beim Bundeskriminalamt eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein und besteht aus mindestens einer Beamtin und einem Beamten des höheren Dienstes. Mindestens ein Mitglied soll die Laufbahnbefähigung für den höheren Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden."

2.
§ 10 wird aufgehoben.

 
Anzeige