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Änderung § 4 BKrFQV vom 18.08.2026
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| § 4 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung | § 4 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Weiterbildung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. 2 Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. 3 Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. 4 Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und aufzufrischen. 2 Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. 3 Besondere Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens bilden. |
(2) 1 Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt werden. 2 Die Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. 3 Eine Ausbildungseinheit kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. (3) 1 Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. 2 Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. (4) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. 2 Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die 1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und 2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist. 3 Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. 4 Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. | |
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