Änderung § 11 BKrFQV vom 18.08.2026

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§ 11 BKrFQV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung
§ 11 BKrFQV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.

(2) Weiterbildungsbescheinigungen, die nach den bis zum Ablauf des 23.
August 2017 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.

(3)
Bescheinigungen, die auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.

(4) 1 Bis zur Inbetriebnahme der Schnittstelle für die Industrie- und Handelskammern und für die anerkannten Ausbildungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist anstelle eines Eintrags in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister

1. eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen von

a) der Industrie- und Handelskammer unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung und

b) der Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung,

2. die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten:

a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers,

c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und

d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1,

3. die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage
4 auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; die Bescheinigung muss enthalten:

a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b) Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers,

c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme und

d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

2 Die Bescheinigung nach
Satz 1 Nummer 2 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. 3 Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. 4 Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. 5 Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.

(5) 1 Bescheinigungen nach Absatz
4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 sind fünf Jahre ab dem Abschluss der Teilleistung oder gesamten Weiterbildung gültig. 2 Sie sind zusätzlich zu den in § 8 Absatz 3 genannten Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Bescheinigungen, die auf der Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 3 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Abschluss der Teilleistung oder der gesamten Weiterbildung gültig.

(2) Gültig bleiben
Bescheinigungen, die ausgestellt wurden

1.
auf Grundlage der Anlagen 2a und 2b der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der bis zum Ablauf des 16. Dezember 2020 geltenden Fassung,

2. auf Grundlage des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung oder

3. auf der Grundlage des Absatzes
4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 17. August 2026 geltenden Fassung.




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