Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (BrexAnwBRAnpV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2929 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BRAO§206DV Anlage 1

In der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2015 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird nach der Zeile „- in Venezuela: Abogado" die Zeile „- im Vereinigten Königreich: Advocate, Barrister, Solicitor" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BrexAnwBRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexAnwBRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 11 BRAORefG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
... § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 (1) Die ...


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