Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (2. NRFakV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2020 BGBl. I S. 2932 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 860-7-7-2 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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