Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. Dezember 2020 UVOGrV § 1

§ 1 der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.



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