§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „258" durch die Angabe „263" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „54" durch die Angabe „55" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „102" jeweils durch die Angabe „104" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „237" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigungen" die Wörter „sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „4,12" durch die Angabe „4,16" und wird die Angabe „3,37" durch die Angabe „3,40" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil