Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933 (Nr. 63); Geltung ab 22.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und

-
des Artikels VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, der zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „258" durch die Angabe „263" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „54" durch die Angabe „55" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „102" jeweils durch die Angabe „104" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „237" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigungen" die Wörter „sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4,12" durch die Angabe „4,16" und wird die Angabe „3,37" durch die Angabe „3,40" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 22. Dezember 2020 UVOGrV § 1

§ 1 der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2020.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed