(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben" mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" mit 50 Prozent,
- 3.
- die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" mit 20 Prozent.
(3) 1Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Projektdokumentation mit 50 Prozent,
- 2.
- die Projektpräsentation mit 15 Prozent,
- 3.
- das Fachgespräch mit 35 Prozent.