Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Übergreifende Qualifikationen",

2.
in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Spezifische Qualifikationen",

3.
in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projektarbeit".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen", „Spezifische Qualifikationen" und „Projektarbeit" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen" und „Spezifische Qualifikationen" sowie „Projektarbeit" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" mit 25 Prozent,

2.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" mit 25 Prozent,

3.
die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projektarbeit" mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 RestMAProRestPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestMAProRestPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
...  (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional für ...
§ 17 RestMAProRestPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 RestMAProRestPrV (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel