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§ 1 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in kaufmännischadministrativen Bereichen von Handwerksbetrieben sowie anderen kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Aufgaben:

1.
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,

2.
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

3.
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,

4.
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

5.
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,

6.
Personalwesen gestalten,

7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und

8.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche.

(5) 1Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung" oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung" vorangestellt.



 

Zitierungen von § 1 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HwFwBAProKaufmMFV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
...  Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Aufgaben haben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch ...
Anlage 2 HwFwBAProKaufmMFV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...