1Wird die zu prüfende Person nach
§ 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 15 und
16 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 15 Absatz 3 Satz 2 oder
§ 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.