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Unterabschnitt 7 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 754-29-2 Energieversorgung

Teil 2 Feststellung der Eignung

Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 7 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Kabeln, Rohrleitungen sowie Einrichtungen

§ 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen



(1) 1Bei der Planung und Durchführung von Arbeiten im Umfeld von bestehenden und geplanten Seekabeln oder Rohrleitungen sowie sonstiger Einrichtungen Dritter hat der Träger des Vorhabens die Sicherheit dieser Seekabel, Rohrleitungen und Einrichtungen zu berücksichtigen. 2Kreuzungen der parkinternen Seekabel mit Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter sind, wenn möglich, zu vermeiden.

(2) 1In einem Schutzbereich von 500 Metern beidseits von Seekabeln oder Rohrleitungen Dritter dürfen grundsätzlich keinerlei Einwirkungen auf den Meeresboden vorgenommen werden. 2Von Satz 1 Abweichendes ist mit dem Eigentümer des Seekabels oder der Rohrleitung zu vereinbaren.


§ 32 Abstand zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen



Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.


§ 33 Einspeisung am Netzanschlusspunkt



Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.

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