Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"

§ 13 Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Medienproduktion und

2.
Führung und Organisation.

(2) 1Der Handlungsbereich „Medienproduktion" enthält

1.
den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion",

2.
die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte

a)
Printmedien und

b)
Digitalmedien.

2Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.

(3) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" enthält die Qualifikationsschwerpunkte

1.
Personalmanagement,

2.
Vertriebs- und Geschäftsprozesse und

3.
Kostenmanagement.


§ 14 Gliederung des Prüfungsteils



Der Prüfungsteil besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und

2.
einer Projektarbeit nach § 25.


§ 15 Schriftlicher Teil



(1) 1Der schriftliche Teil besteht aus

1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 und

2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21.

2Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 berücksichtigen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt

1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" nach § 17 mindestens 270 Minuten und

2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" nach § 21 mindestens 240 Minuten.

(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 13 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
in höchstens einem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und

2.
in keinem der Handlungsbereiche nach § 15 Absatz 1 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Handlungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft" bewertet worden ist.

(4) 1Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Handlungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


§ 17 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"



(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" bildet der von der zu prüfenden Person nach § 13 Absatz 2 Satz 2 gewählte Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" oder „Digitalmedien" den Kern. 2Darüber hinaus ist der Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" in die Situationsaufgabe einzubeziehen. 3Die in der Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20.

(2) 1Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Organisation" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sein.


§ 18 Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, vernetzte Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten zu bewerten, zu organisieren und zu steuern. 2Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und Maßnahmen einleiten zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren und Bewerten von Print- und Digitalmedienprodukten und von deren Produktionsprozessen,

2.
Analysieren von Auftragsanforderungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Produktspezifikationen sowie Umsetzen dieser Auftragsanforderungen in die Planung von Produktionsprozessen,

3.
Optimieren von vernetzten Prozessen,

4.
Mitwirken bei der Entwicklung von innovativen Print- und Digitalmedienprodukten unter Berücksichtigung intermedialer Gesichtspunkte,

5.
Vorbereiten von Investitionsentscheidungen und

6.
Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.


§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,

2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,

6.
Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und

7.
Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepten für digitale und intermediale Medienprodukte,

2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte, und

6.
Testen und Implementieren von Digitalmedienprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.


§ 21 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation"



(1) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation" sollen mindestens zwei der Qualifikationsschwerpunkte „Personalmanagement", „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" und „Kostenmanagement" den Kern bilden. 2Die zu prüfenden Qualifikationsschwerpunkte werden von der zuständigen Stelle bestimmt. 3Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 22 bis 24.

(2) 1Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus dem Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" des Handlungsbereichs „Medienproduktion" einbeziehen. 2Die einbezogenen Qualifikationsinhalte sollen dann nicht Bestandteil der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion" sein.


§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewinnung,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und Stellenbeschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

4.
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei Berücksichtigung von rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

5.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,

6.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

7.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,

8.
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,

9.
Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung und

10.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.


§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse"



(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen von Vertriebskanälen,

2.
Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung für die Kundenberatung,

3.
Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,

4.
Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität, und zur Steigerung der Kundenzufriedenheit,

5.
Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,

6.
Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,

7.
Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, Handels- und Steuerrechts und

8.
Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und der Vorschriften des Datenschutzes.


§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement"



(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,

2.
Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,

3.
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

4.
Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

5.
Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,

6.
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und

7.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.


§ 25 Projektarbeit



(1) Die Projektarbeit umfasst

1.
eine schriftliche Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist,

2.
eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung und

3.
ein Fachgespräch.

(2) 1Das Thema der Hausarbeit wird unter Berücksichtigung des Wahlpflichtqualifikationsschwerpunktes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Hierzu kann die zu prüfende Person Themenvorschläge unterbreiten. 3Der Prüfungsausschuss soll mit der Genehmigung des Projektantrages eine höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.

(3) Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens Folgendes aufweisen:

1.
Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,

2.
Arbeitsablauf-, Termin- und Personalplanung,

3.
Material- und Kostenplanung einschließlich Produktkalkulation,

4.
marketing-, vertriebs- und medienrechtliche Aspekte,

5.
Kosten- und Qualitätsmanagement.

(4) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.

(5) 1In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen. 2Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.

(6) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragestellungen zu beantworten.

(7) 1Als Bearbeitungszeit für die Hausarbeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. 2Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. 3Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. 4Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mindestens mit „ausreichend" bewertet wurde.