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§ 16 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich „Personalführung"



(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen,

2.
Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

3.
zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

4.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.

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Zitierungen von § 16 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
...  2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 ...
§ 11 VTMBAProVTFPrV Prüfungsbereiche
... 14), 2. Personalorganisation (§ 15) und 3. Personalführung ( § 16 ...
§ 12 VTMBAProVTFPrV Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
... mit den Qualifikationsinhalten des Prüfungsbereichs „Personalführung" nach § 16 . Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. Gegenstand ...