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§ 20 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 20 Qualifikationsinhalte



Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,

2.
technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,

3.
die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,

4.
Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und

5.
Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.

 
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Zitierungen von § 20 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 . (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
...  3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 ...
§ 17 VTMBAProVTFPrV Gegenstand des Prüfungsteils
... Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ...