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§ 21 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 21 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 21 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 VTMBAProVTFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 21 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren ...
Anlage 2 VTMBAProVTFPrV (zu § 24 Absatz 1) Zeugnisinhalte
... Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 21 ...