Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)

V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-2-5-17 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit



(1) 1Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2021 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit veranschlagten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben. 2Diese Mittel umfassen auch zur Verfügung stehende Ausgabereste in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro. 400 Millionen Euro aus Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden bereits zu Jahresbeginn zur Verstärkung der Mittel für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 eingesetzt.

(2) 1Für die Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) werden Mittel nach Maßgabe der am 31. Dezember 2020 für diese Leistungen bestehenden Verpflichtungen, fällig 2021, und der umzubuchenden Festlegungen aus dem Jahr 2020 gesondert verteilt. 2Eine über diese Verteilung hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.

(3) 1Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 2 werden zur Hälfte auf die Jobcenter anhand des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung des Absatzes 4 verteilt. 2Die andere Hälfte der verbleibenden Mittel wird auf die Jobcenter anhand ihres Erwerbsfähigen-Anteils unter Berücksichtigung des Absatzes 5 verteilt. 3Bei beiden Berechnungen wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2019 bis Juni 2020 zugrunde gelegt.

(4) 1Für jedes Jobcenter wird der Anteil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende an der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. 2Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 3Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. 4Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. 5Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(5) 1Für jedes Jobcenter wird der Anteil von Langzeitleistungsbeziehern an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermittelt. 2Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch waren. 3Jobcenter mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehern erhalten zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. 4Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung des Anteils an Langzeitleistungsbeziehern der betreffenden Jobcenter vom durchschnittlichen Anteil aller Jobcenter. 5Bei Jobcentern mit einem unterdurchschnittlichen Anteil an Langzeitleistungsbeziehern wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. 6Die Verteilung der Mittel erfolgt nach den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen.

(6) Die vorstehenden Absätze sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2021 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 EinglMV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinglMV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinglMV 2021 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten
... 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten und nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten ...
§ 3 EinglMV 2021 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 ...
Anlagen EinglMV 2021
... AT 21.12.2020 V2 )  ... am Montag, 21. Dezember 2020 BAnz AT 21.12.2020 V2 Seite 13 von 43 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 5 Satz 6 ) Verteilung der Eingliederungsmittel Träger-Nr. (Stand: Oktober 2020) Trägerform ab ...