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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2021 (EinglMV 2021)

V. v. 10.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V2
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2021; FNA: 860-2-5-17 Sozialgesetzbuch

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2021 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten und nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich eingesetzten Mittel erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 3 Millionen Euro werden für die Abwicklung des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und des ESF-Programms zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit einbehalten.

(3) 7,835 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(4) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 24,1194 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(5) 1Zur Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 verglichen. 2Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3Auf Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.

(6) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von 155 Millionen Euro. 3Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5Soweit bis zum 31. August 2021 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2021 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6  ...
Anlagen EinglMV 2021
... am Montag, 21. Dezember 2020 BAnz AT 21.12.2020 V2 Seite 24 von 43 Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Satz 3 ) Verteilung der Verwaltungsmittel Träger-Nr. (Stand: Oktober 2020) Trägerform ab 1. ... am Montag, 21. Dezember 2020 BAnz AT 21.12.2020 V2 Seite 35 von 43 Anlage 4 (zu § 2 Absatz 6 Satz 4 ) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel nach Abzug ...