Artikel 5 - Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub (ArbzRWEV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. März 2021 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2020 in Kraft.

(6) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(7) Artikel 2 tritt am 1. August 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed